Werkgenuss
Rz. 11
a) Eine Person kann ein Werk genießen.
Der Werkgenuss erfordert die Wahrnehmung des Werkes, z.B. durch das Ansehen von Bildern, Hören von Musik, Lesen eines Buches. Die Wahrnehmung eines Werkes durch Sinnesorgane erfolgt unkörperlich.
b) Das Urheberrecht erfasst die Wahrnehmung eines Werkes (durch Sinnesorgane) nicht.
Das Urheberecht erfasst lediglich die Wiedergabe eines Werkes gegenüber der Öffentlichkeit. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (
§ 15 Abs. 2 UrhG@).
Die Wiedergabe eines Werkes fehlt, wenn der Nutzer das Werk selbst liest oder nur anschaut. Gleiches gilt beim ausschließlichen Anhören von Musik im Café oder auf einer Musikveranstaltung. Eine öffentliche Wiedergabe fehlt, wenn der Nutzer z.B. ein Musikwerk selbst abspielt, wahrnimmt und genießt (sog. Werkgenuss durch Nutzer).
c) Es kann sein, dass der Wahrnehmung eines Werkes eine Vervielfältigung vorausgeht, z.B. Musikhören am Computer (dem Musikhören geht eine Vervielfältigung im Arbeitsspeicher voraus).
Das Vervielfältigungsrecht steht dem Urheber zu (siehe
Vervielfältigungsrecht). So kann es sein, dass die Wahrnehmung für sich betrachtet rechtlich zulässig ist (z.B. Ansehen eines Videos, Anhören von Musik), aber die vorausgehende Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Computers nicht zulässig ist, da die Zustimmung des Urhebers fehlt.
Zur Situation beim Streaming eines Videos (erst Vervielfältigen, dann am Bildschirm ansehen) siehe
Details.
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