Verkleinerungen
Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers erfasst nicht nur eine detailgenaue (1:1) Vervielfältigung (sog. identische Übernahme), sondern auch eine Verkleinerung, bei der die Eigenart des Originals in der Nachbildung erhalten bleibt und die keine eigene schöpferische Ausdruckskraft hat (BGH, 29.04.2010 -I ZR 69/08; Vorschaubilder, Thumbnails).
Bei einer Verkleinerung werden prägende Merkmale (Charakterzüge) des Originals lediglich verkleinert, aber nicht umgestaltet.
Beispiel: Bei Vorschaubilder einer Internetsuchmaschine bleibt die Eigenart des Originals erhalten. Das Originalbild wird lediglich verkleinert (vgl. BGH aaO, Tz. 17).
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