Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Dem
Urheber steht das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu vervielfältigen. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den Verwertungsrechten in körperlicher Form (
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@).
Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl (
§ 16 Abs. 1 UrhG@).
Vervielfältigungen enthalten alle prägende Merkmale des Originals. Als Verfahrenstechniken kommen Kopieren, Telefax, Scannen, Brennen oder Drucken in Betracht. Durch diese Verfahren wird ein Werk körperlich vervielfältigt.
Kopieren, Telefaxen, Scannen, Brennen oder Drucken sind wirtschaftlich betrachtet auch selbständige Nutzungsarten und für die Einräumung von Nutzungsrechten von Bedeutung (siehe
Einräumung von Nutzungsarten).
Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers erfasst nicht nur detailgenaue (1:1) Vervielfältigungen, sondern auch Verkleinerungen (Kopie 1:2). Verkleinerungen enthalten alle prägenden Merkmale des Originals, lediglich verkleinert. Der wahrnehmbare Gesamteindruck des Werks verändert sich, aber nicht wesentlich, statt groß nur klein (siehe Verkleinerungen,
Rz.20). Auch die Digitalisierung eines Werkes ist eine Vervielfältigung. Der geistige Inhalt ändert sich nicht (siehe Digitalisierung,
Rz.6). Ebenso ist eine Aufzeichnung einer Konzertaufführung mit einer Fernsehkamera für die spätere Herstellung einer Konzert-CD eine Vervielfältigung, da das Musikspielen (Konzert) unverändert übernommen wird (siehe Fernsehaufnahme,
Rz.9)
Nach
§ 16 Abs. 2 UrhG@ ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger) eine Vervielfältigung (
§ 16 Abs. 2 UrhG@).
Da der Urheber bestimmen kann, ob er sein Werk vervielfältigen will (
§ 16 UrhG@), bedürfen Kopien der Zustimmung des Urhebers.
Das Vervielfältigungsrecht ist zu beachten, bei
- Musikwerke nachspielen oder aufzeichnen
- Computerprogramme starten
Das Vervielfältigungsrecht gilt nicht uneingeschränkt. Es wird durch gesetzliche Vorschriften zugunsten der Allgemeinheit eingeschränkt, z.B. das Recht zur
Privatkopie.
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Rz. 2 >>