Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Urheber hat das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten (vgl.
§ 15 UrhG@). Zu diesem ausschließlichen Recht gehört auch das Vermietrecht.
Vermietung ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung, z.B. die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt (siehe Gebrauchsüberlassung,
Rz.2).
Das Vermietrecht ist in
§ 15 UrhG@ zwar nicht ausdrücklich aufgezählt (aufgelistet), dies ist auch nicht erforderlich, da der Katalog mit den Verwertungsrechten nicht abschließend ist (siehe Wortlaut des
§ 15 UrhG@, "insbesondere"). Der Katalog enthält lediglich eine beispielhafte Auflistung von Verwertungsrechten.
Beim Erstellen des Katalogs mit den Verwertungsrechten ging der Gesetzgeber davon aus, dass er das Vermietrecht des Urhebers nicht ausdrücklich in
§ 15 UrhG@ auflisten muss. Er ging davon aus, dass das Vermietrecht ein Teil des Verbreitungsrechts ist. Das Verbreitungsrecht steht im Katalog (vgl.
§ 15 Abs. 1 UrhG@). Auch der BGH sah das Vermietrecht als Teil des Verbreitungsrechts. Diese Rechtsansicht vertrat der BGH bis 2009. Dann gab der BGH seine langjährige Rechtsprechung auf. Nun fällt die bloße Gebrauchsüberlassung eines Werke, also die Vermietung, nicht mehr unter das Verbreitungsrecht (siehe Rechtsprechung,
Rz.9).
Da die Vermietung (Gebrauchsüberlassung) nicht mehr Teil des Verbreitungsrechts ist, ist davon auszugehen, dass das Vermietrecht als ein eigenständiges Recht neben dem Verbreitungsrecht fortbesteht. Hätte der Urheber kein Vermietrecht, dann könnte jeder Dritte das Werk des Urhebers ohne dessen Erlaubnis vermieten, was nicht in Einklang mit dem ausschließlichen Verwertungsrecht des
§ 15 Abs. 1 UrhG@ stehen würde.
Durch die Vermietung einer Sache erschöpft sich das Vermietrecht nicht, d.h. durch die vorübergehende Weggabe der Sache verliert der Urheber sein Vermietrecht nicht. Dies wäre bei einer Veräußerung der Sache anders (siehe Erschöpfung,
Rz.8).
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Rz. 2 >>