a) Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, das kann nur eine natürliche Person sein. Nur der Mensch kann denken und eine persönliche geisitge Leistung erbringen (siehe
Urheber).
Schöpfer ist der tatsächlich Handelnde (Schöppferprinzip). Das ist derjenige,
- der eigene entwickelte Aufgabenstellungen oder
- von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen
selbst umsetzt und so etwas erschafft.
Wegen des Schöpferprinzips ist der
Ghostwriter eines Romans der Schöpfer und nicht der Auftraggeber. Auch der Arbeitnehmer, als tatsächlich Handelnder, ist Urheber und nicht der Arbeitgeber (der Arbeitgeber gibt die Aufgabenstellung vor, der Arbeitnehmer setzt die Aufgabenstellung um).
Ab der Werkerstellung stehen dem Schöpfer die gesetzlichen
Urheberrechte zu. Es bedarf keine Ameldung und Eintragung in ein Register. Es gibt kein Register, wie z.B. das Markenregister für die Anmeldung einer Marke. Alleine durch die Schaffung eines Werkes, das eine persönliche geistige Schöpfung ist, wird der Schaffende zum Schöpfer des Werkes und somit zum Urheber.
b) Wegen des Schöpferprinzips kann eine juristische Person nicht Urheber sein.
Juristische Personen (z.B. GmbH) können Inhaber von Nutzungsrechten an einem Werk sein, das ist möglich. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (siehe
Nutzungsrechten).