Honorar
Rz. 6
Der Urheber hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (
§ 32 Abs. 1 UrhG@).
Es gibt verschiedene Möglichkeiten die angemessene Vergütung zu leisten.
Es kann unterschieden werden
- Absatzhonorar (Beteiligung am Absatz, wiederkehrende Zahlungen)
- Pauschalhonorar (die vereinbarte Nutzung wird einmalig abgegolten)
- Zusatzhonorar (z.B. zusätzliches Pauschalhonorar für die Verbreitung einer bestimmen Stückzahl)
Bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren sind gesetzliche Sonderregelungen zu beachten. (siehe Pauschalhonorar,
Rz.7).
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>