Hauptlizenz und Unterlizenz
Rz. 12
a) Nicht jeder Lizenzinhaber ist berechtigt Unterlizenz zu erteilen.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist der Inhaber eines Exklusivrechts berechtigt zur Einräumung von Untelizeznzen, wenn der Urheber zugestimmt hat (
§ 35 UrhG@). Durch die Zustimmungsvoraussetzung kann der Urheber vom Lizenznehmer zusätzliche Lizenzgebühren verlangen (Geld für die Hauptlizenz und Geld für die Unterlizenzen).
Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts ist nicht berechtigt weitere Nutzungsrechte einzuräumen (vgl.
§ 31 Abs. 2 UrhG@).
a) Das Erlöschen einer Hauptlizenz führt nicht zum Erlöschen der Unterlizenz (BGH, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, M2Trade). Der Inhaber einer Unterlizenz bleibt auch nach Erlöschen der Hauptlizenz zur Nutzung des Werks berechtigt.
Der ehemalige Hauptlizenzinhaber hat wegen der fortbestehenden Unterlizenz gegen den Unterlizenznehmer einen Anspruch auf Lizenzzahlung. Dieser Anspruch auf Lizenzzahlung hat der ehemalige Hauptlizenznehmer an den Hauptlizenzgeber abzutreten (vgl. BGH aaO).
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