Einleitung
Rz. 1
Der
Lizenzvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Durch diese Erklärungen bringen die Erklärenden zum Ausdruck, dass sie die Herbeiführung einer Rechtsfolge wollen.
Für den Abschluss eines Vertrags ist es unbedeutend, ob die Willenserklärungen (Angebot und Annahme) wirksam sind. Ein Vertrag entsteht, wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (sog. Tatbestandserfüllung).
Ein wirksamer Vertrag entfaltet seine rechtliche Wirkung und bewirkt die vertragliche Bindung der Vertragsparteien (sog.
Bindungswirkung).
Ist eine Willenserklärung nichtig, ist auch der entstandene Vertrag nichtig. Ein nichtiger Vertrag entfaltet keine rechtliche Wirkung (siehe
nichtiger Vertrag).
Nachstehendes ist beim Vertragsschluss von Bedeutung:
- Willensübereinstimmung (Vertragsschluss)
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Rz. 2 >>