Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch den Lizenzvertrag einigen sich die Parteien über die
Nutzungsrechte am Werk.
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende
Willenserklärungen, das sind Angebot und Annahme (s.u Vertragsschluss).
Das Nutzungsrecht kann
- inhaltlich beschränkt eingeräumt werden, sowie
Beim einfachen Nutzungsrecht kann der Berechtigte das Werk neben anderen nutzen (
§ 31 Abs. 2 UrhG@).
Beim ausschließlichen Nutzungsrecht kann der Berechtigte das Werk unter Ausschluss von anderen nutzen (
§ 31 Abs. 3 UrhG@).
Durch die Einräumung von Nutzungsrechten wird der Erklärungsempfänger (Vertragspartner) zum Inhaber der eingeräumten Nutzungsrechte. Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechten bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Erklärung. Die Einräumung eines Nutzungsrechts kann auch konkludent erfolgen (BGH, 29. 4. 2010 – I ZR 69/08, Tz. 29; Vorschaubilder).
Bei einer konkludente Erklärung des Urhebers muss unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommen, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (BGH aaO, Tz. 29).
Die einzuräumenden Nutzungen (Nutzungsarten) des Werkes sollten benannt werden, z.B. der Lizenzinhaber ist berechtigt das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben, öffentlich zugänglich zu machen (siehe Nutzungsarten,
Rz.5).
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt der Zweck des Vertrags die Nutzungsart (
§ 31 Abs. 5 UrhG@).
Der
Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Anspruch auf Vergütung.
Ein eingeräumtes Nutzungsrecht kann der Rechteinhaber nur mit Zustimmung des Urhebers auf eine andere Person übertragen (
§ 34 Abs. 1 UrhG@). Ist der Rechtsinhaber nicht dazu berechtigt, dann kann die andere Person keine Nutzungsrechte erwerben. In diesem Fall begeht der Rechteinhaber noch keine Urheberrechtsverletzung, denn die Einräumung von Nutzungsrechten (Verfügung) stellt keine Werknutzung dar. Die Verfügung greift nicht in die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk ein (siehe
Nutzungsrechte).
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Rz. 2 >>