Bildnisse
Rz. 2
Bildnisse sind Personendarstellungen, z.B. Fotos, Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen (siehe Personendarstellungen,
Rz.3)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erteilt werde (siehe Einwilligung,
Rz.4).
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