Schutzdauer der Urheberrechte
Rz. 2
Eine persönliche geistige Schöpfung (Werk) ist urheberrechtlich geschützt (
§ 2 UrhG@).
Die Regelschutzdauer eines Werkes erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (
§ 64 UrhG@).
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist (vgl.
§ 69 UrhG@).
Bei Miturheberschaft erlischt das Urheberrecht nach dem Tod des längst lebenden Miturhebers (
§ 65 Abs. 1 UrhG@).
Bei Filmwerken mit mehreren Urhebern wird die Schutzfrist nach
§ 65 Abs. 2 UrhG@ geregelt.
Die Schutzdauer von anonymen und pseudonymen Werke ist in
§ 66 UrhG@ geregelt. Danach erlischt bei anonymen und pseudonymen Werken das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
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