Urhebergemeinschaft
Rz. 9
Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu (
§ 8 Abs. 2 UrhG@).
Die gesamthänderische Bindung hat rechtliche Folgen:
- Die Miturheber bilden eine Gesamthandsgemeinschaft (sog. Miturhebergemeinschaft). Sie entsteht kraft Gesetzes durch den Realakt der gemeinsamen Schöpfung des Werkes, also auch gegen den Willen der Beteiligten.
- Der einzelne Miturheber kann über das Veröffentlichungsrecht, Verwertungsrecht und die Änderung des Werks nicht alleine verfügen.
Vom Wortlaut her beschränkt sich die gesamthänderische Bindung lediglich auf das Veröffentlichungsrecht, Verwertungsrecht und die Änderung des Werks (siehe
Urhebergemeinschaft).
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