Arbeitnehmer
Rz. 10
Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (
§ 7 UrhG@). Dies gilt auch für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis tätig sind. Es gilt das Schöpferprinzip. Daher sind Beschäftigte als Urheber anzusehen, auch wenn sie das Werk in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht erstellen. Dies ergibt sich auch aus
§ 43 UrhG@, wonach der Arbeitgeber lediglich auf die Nutzungsrechte verwiesen wird.
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