Minderjähriger
Rz. 5
Eine minderjährige Person (noch nicht volljährig iSd.
§ 2 BGB@), die eine persönliche geistige Schöpfung erbringt (ein Werk erstellt), ist Schöpfer des Werkes und somit Urheber nach
§ 7 UrhG@. Unerheblich ist, dass der Minderjährige geschäftsunfähig (
§ 104 BGB@) oder beschränkt geschftsfähig (
§ 106 BGB@) ist. Entscheidend ist, dass eine individuelle geistige Schöpfung iSd.
§ 2 Abs. 2 UrhG@ vorliegt. Es gilt das Schöpferprinzip (siehe Schöpferprinzip,
Rz.3).
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