Fotografieren eines Menschen
Rz. 19
Beim Fotografieren eines Menschen sind die Rechte des Fotografen und des Abgebildeten zu beachten.
Wird ein Bild von einer Person gemacht, dann stehen die Urheberrechte dem Schöpfer des Bildes zu, z.B. dem Fotografen.
Nach
§ 60 UrhG@ darf der Abgebildete sein Bildnis zustimmungsfrei kopieren, sowie unentgeltlich und nicht gewerblich verbreiten.
Die Veröffentlichung eines Fotos mit einer Person durch einen Dritten, kann gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen.
Das Recht am eigenen Bild wird durch
§ 22 KUG@ geschützt.
Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Das Recht am eigenen Bild (
§ 22 KUG@) wird durch
§ 23 KUG@ eingeschränkt.
Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen nach
§ 23 KUG@ erstellt und verbreitet werden:
- Bilder von Personen der Zeitgeschichte (z.B. Politiker, Schauspieler)
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
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