Territorialprinzip
Rz. 17
Schafft ein Ausländer in Deutschland ein Werk, dann ist das Territorialprinzip zu beachten.
Nach dem Territorialprinzip ist auf deutschem Staatsgebiet das deutsche Urhebergesetz anzuwenden. Nach
§ 7 UrhG@ ist Urheber der Schöpfers eines Werkes. Werke iSd des Urhebergesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen (
§ 2 Abs. 2 UrhG@). Wegen des Schöpferprinzips kann der Urheber nicht durch Vertrag bestimmt werden.
Ein Ausländer hat in Deutschland keine Rechtswahl zwischen dem deutschen Urheberrecht und dem Urheberrecht seines Heimatlandes (siehe
Territorialprinzip).
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