Rechtsverletzungen
Rz. 18
Für eine Rechtsverletzung haftet der Rechtsverletzer nach
§ 97 UrhG@. Der Rechtsinhaber hat Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (
§ 97 Abs. 1 UrhG@).
Rechtsinhaber ist der Urheber. Verletzt werden können die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Rechtsinhaber ist auch der Inhaber von Nutzungsrechten, insbesondere der Inhaber von Exklusivrechten
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens (
§ 99 UrhG@). Weitere Details zu Rechtsverletzungen siehe
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