Ghostwriter
Rz. 4
Der Ghostwriter ist der Schöpfer seines Werkes und somit Urheber.
Der Ghostwriter ist ein Auftragsschreiber. Er schreibt im Auftrag einer anderen Person für diese Person einen Text.
Beispiel: Ghostwriter schreiben Biographien und Reden. Sie schreiben auch Bücher oder wissenschaftliche Aufsätze für andere Personen.
Der Ghostwriter ist der Autor des Textes, er erscheint aber nicht als Autor. Nach Außen tritt der Auftraggeber als Autor des Textes auf.
Der Vertrag zwischen einem Ghostwriter und Auftraggeber ist der Ghostwriter-Vertrag, der ein Werkvertrag ist.
Durch den Werkvertrag wird der Textschreiber (Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller (Auftraggeber) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (siehe
Werkvertrag). Zusätzlich wird im Ghostwriter-Vertrag vereinbart, dass der Textschreiber nach Außen nicht in Erscheinung tritt und der Auftraggeber berechtigt ist, sich als Autor des Textes zu bezeichnen. Möchte der Aufttraggeber den Text selbst verwerten, bedarf er zusätzlich die Erlaubnis vom Urheber. Der Urheber kann dem Auftraggeber Nutzungsrechte am Text einräumen (siehe
Lizenzvertrag).
Inhalt des Ghostwritervertrag, z.B.:
- Umfang des Textes (z.B. Seitenzahl begrenzen)
- Frist innerhalb das Werke zu erstellen ist
Die Vergütung ist der Lohn für die Schreibarbeit. Für den Fall, dass ein geschaffenes Werk einen Preis mit Geld erhaltet (sog. Preisgeld), sollte der Ghostwriter-Vertrag eine Regelung zum Preisgeld enthalten.
Durch den Ghostwritervertrag wird der Auftraggeber nicht zum Urheber. Der Textschreiber ist der Schöpfer des Werkes und bleibt daher Urheber (siehe
Schöpferprinzip).
Der Ghostwriter-Vertrag ist rechtlich grundsätzlich zulässig, da der Urheber frei bestimmmen kann, ob er als Urheber nach Außen in Erscheinung treten will. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (
§ 13 UrhG@). Daher kann er auch bestimmen, dass er nicht nach Außen in Erscheinung treten will (siehe
Bezeichnungsrecht). Rechtlich zulässig und nicht sittenwidrig ist, wenn ein Mitarbeiter in einem Betrieb einen Text verfasst und sich verpflichtet, seine Urheberschaft zu verschweigen, und einem anderen Mitarbeiter gestattet, den Beitrag als eigenen zu veröffentlichen (OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 11 U 51/08).
Davon zu unterscheiden ist Ghostwriting im Hochschulbereich. Nach dem OLG Düsseldorf ist das Erstellen von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen für andere rechtlich zu missbilligen und ein Ghostwriter-Vertrag mit solchem Inhalt sittenwidrig (OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 20 U 116/10), daher darf ein wissenschaftlicher Ghostwriter sich nicht als Marktführer bezeichnen. Das wissenschaftliche Ghostwriting (Hochschulbereich) ist rechtlich anders zu bewerten, als politisches oder literarisches Ghostwriting.
Wer sich eine wissenschaftliche Arbeit (z.B. Dissertation) von einem Ghostwriter schreiben lässt und gegenüber der Hochschule eine eidesstattliche Erklärung abgibt, dass er die Arbeit alleine geschrieben hat, setzt sich der Gefahr aus, dass ihm der erteilte akademische Titel aberkannt wird.
Vom Ghostwriting ist zu unterscheiden, wenn der Autor einen Text selbst schreibt, aber unter einem falschen Namen (siehe Künstlername,
Rz.12).
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