Copyright Vermerk
Rz. 15
Ein Copyright- oder Urheberschutzvermerk ist für den Urheberschutz nicht erforderlich. Der Urheberschutz entsteht mit der Schaffung des Werks. Schöpfer des Werks ist der Urheber (siehe Schöpferprinzip,
Rz.3).
Der Urheber (Schöpfer) hat das Recht auf Namensnennung, wenn er es wünscht (
§ 13 UrhG@).
Bei Nennung als Urheber auf einem Original oder auf Vervielfältigungen eines Werkes der bildenden Künste wird der Genannte bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (
§ 10 UrhG@, gesetzliche Vermutung).
Die gesetzliche Vermutung kann durch Beweis des Gegenteils entkräftet werden (BGH 18. September 2014 - I ZR 76/13, Tz. 32)
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