Skizzen, Entwürfe
Rz. 8
Urheberrechtlichen Schutz genießt nicht nur das fertige Werk.
Auch Skizzen, Entwürfe von Werken können urheberrechtlichen Schutz genießen (beispielsweise Entwurfsmaterial für Computer nach
§ 69a Abs. 1 UrhG@). Daher sind auch Vorstufen eines Werkes geschützt, wenn darin eine persönliche geistige Schöpfung und somit ein Werk zu sehen ist, z.B. Vorentwurf für Einfamilienhaus (BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85, Vorentwurf für Einfamilienhaus).
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