Persönliche geistige Schöpfung
Rz. 3
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (
§ 2 Abs. 2 UrhG@).
Eine persönliche geistige Schöpfung liegt vor, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung erbracht hat (Leistung mit gewissem Grad an Individualität, bzw. Eigentümlichkeit).
Persönliche Schöpfung bedeutet, dass etwas mit individuellem Charakter geschaffen sein muss (persönliche Schöpfung). Je größer der Gestaltungsspielraum für den Schaffenden ist, desto andersartiger (individueller) kann sein Werk sein (s.a.
geistige Schöpfung).
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>