Individualität
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Eine persönliche geistige Schöpfung iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ liegt vor, wenn ein Mensch eine individuelle geistige Leistung erbracht hat (Leistung mit gewissem Grad an Individualität, bzw. Eigentümlichkeit). Dies erfordert eine überdurchschnittliche Arbeit, um dass sich die Leistung von anderen Leistungen abhebt und unterschiedet. Eine gewisse Ästhetik ist nicht erforderlich.
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