Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (siehe
Urheber).
Das Werk ist das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfungskraft des Urhebers (siehe
Werk). Dadurch hat der Urheber eine besonders enge persönliche Beziehung zu seinem Werk.
Das Urheberrecht schützt nach
§ 11 Abs. UrhG@ nicht das geschaffene Werk, sondern den Urheber
Zugleich dient das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks (
§ 11 Satz 2 UrhG@).
Bei einer Rechtsverletzung hat der Urheber einen Anspruch auf Unterlassung und Anspruch auf Schadensersatz (
§ 97 UrhG@). Ist seit der letzten Rechtsverletzung eine längere Zeit vergangen, dann hat dies keine Auswirkung auf den Anspruch der Unterlassung. Der Unterlassungsanspruch kann nicht durch Zeitablauf verwirkt werden. Das Urheberrecht ist zeitlos gültig, bis zum Abaluf der Schutzfrist (siehe Verwirkung,
Rz.14).
Bei den Rechten des Urhebers sind die nachstehende Themen von Bedeutung:
- Beziehung des Urhebers zu seinem werke
- Urheberpersönlichkeitsrechte
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Rz. 2 >>