Gemeinfreies Werk
Rz. 4
Nach Ablauf der Schutzdauer eines Werks, wird das Werk gemeinfrei, d.h. jedermann kann das Werk zustimmungs- und vergütungsfrei verwerten.
Zum urheberrechtlichen Gemeingut gehören auch Ideen, Lehren und Erkenntnisse (BGH, 21.111.1980 - I ZR 106/78; Staatsexamen), amtliche Werke (
Details), Biografie über berühmte Persönlichkeinen (BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52; Cosima Wagner), also Fakten, wozu auch Tagesneuheiten gehören.
Fakten des Lebenslaufs berühmter Persönlichkeiten sind zwar urheberrechtlich nicht geschützt, zu beachten sind aber auch die Bildnis- und Persönlichkeitsrechte.
Gemeinfrei ist auch nicht der Name eines Werkes (Werktitel).
Der Werktitel fällt unter das MarkenG.
Nach
§ 5 Abs. 3 MarkenG@ werden Namen oder Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken als Werktitel bezeichnet. Werktitel sind geschäftliche Bezeichnungen (
§ 5 Abs. 1 MarkenG@).
Dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung steht kennzeichenrechtlich das ausschließliche Recht an der geschäftlichen Bezeichnung zu (
§ 15 Abs. 1 MarkenG@). Dritten ist untersagt, die geschäftliche Bezeichnung zu benutzen (
§ 15 Abs. 2 MarkenG@). Daher besteht der Werktitelschutz (Schutz der geschäftlichen Bezeichnung) auch dann fort, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist (BGH vom 23.Januar 2003 - I ZR 171/00). Ein gemeinfreies Werk kann unter einem anderen Titel verwertet werden.
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