Zeitpunkt
Rz. 2
Die Urheberschaft (Urhebereigenschaft) entsteht mit der Werkerstellung, ohne staatlichen Verleihungsakt und ohne Veröffentlichung. Eine Eintragung in ein Register ist nicht erforderlich.
Urheber ist derjenige, der das Werk geschaffen hat. Das ist derjenige, der die persönliche geistige Schöpfung erbracht hat. Der Schöpfer des Werkes ist der Urheber des Werkes (vgl.
§ 7 UrhG@).
Lässt sich der Urheber bei der Schaffung des Werkes helfen, kommt es auf den Umfang der Hilfe an. Reine Gehilfenhandlungen machen den Gehilfen nicht auch zum Urheber. Soll ein gemeinschaftliches Werk entstehen, kann Miturheberschaft vorliegen, erforderlich ist, dass jeder einen schöpferischen Beitrag leistet (siehe Miturheber,
Rz.8).
Mit der Entstehung der Urheberschaft entstehen auch die Rechte des Urhebers. Dazu gehört das Veröffentlichungsrecht (
§ 12 UrhG@). Dieses Recht erfordert ein bereits geschaffenes Werk. Daher kann der Zeitpunkt der Entstehung einer Urheberschaft nicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Werkes sein.
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