Miturheber
Rz. 8
Haben mehrere Personen
- ein Werk gemeinsam geschaffen,
- ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen,
so sind sie Miturheber des Werkes (
§ 8 Abs. 1 UrhG@), z.B. mehrere Autoren schreiben einen Text.
Für eine Miturheberschaft ist erforderlich, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee bringt (BGH, 03. März 2005 - I ZR 111/02, Flash 2000).
Lässt sich der Urheber beim Werkschaffen von anderen Personen helfen ist der Umfang der Hilfeleistung (Unterstützung) maßgebend. So kann ein Mischtonmeister durch seinen Beitrag zum Klangbild eines Filmwerkes zum Miturheber des Filmwerkes werden (vgl. BGH, 13. Juni 2002 - I ZR 1/00, Mischtonmeister).
Bloße Koordination, Organisation oder Produktion begründen keine Urhebereigenschaften. Auch die Anregung zur Werkerstellung oder eine Gehilfenleistung führen nicht zur Miturheberschaft.
Solange die Gehilfen nur den Weisungen des Urhebers folgen, ohne eigene schöpferische Leistungen, sind die Gehilfen keine Urheber (siehe Gehilfe,
Rz.6).
Bei Miturheberschaft steht das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes den Miturhebern zur gesamten Hand zu (
§ 8 Abs. 2 UrhG@). Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Die Miturheber bilden eine Urhebergemeinschaft (siehe Urhebergemeinschaft,
Rz.9).
Erbringen mehrere einen schöpferischen Beitrag und besteht die Möglichkeit zur gesonderten Verwertung, dann handelt es sich um keine Miturheberschaft. Wegen der gesonderten Verwertungsmöglichkeit der einzelnen Leistungen sind die Schöpfer als alleinige Urheber anzusehen, z.B. zwei Programmierer verbinden ihre selbständigen verwertbaren Computerprogramme zur gemeinsamen Verwertung miteinander. In diesem Fall kann eine Werkverbindung nach
§ 9 UrhG@ vorliegen (siehe
Werkverbindung).
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