Erbe
Rz. 14
Der Erbe ist der Rechtnachfolger des verstorbenen Urhebers. Er rückt in die Position des Urhebers. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhalten die Erben des Urhebers die gleichen Rechte, über die auch schon der verstorbene Urheber verfügen konnte (
§ 30 UrhG@).
Durch die Erbfolge wird der Erbe nicht zum Urheber, er erlangt lediglich die dem Urheber nach dem UrhG zustehende Rechte (siehe
Vererbung).
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