Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der Urheber ist der Schöpfer des
Werkes (
§ 7 UrhG@).
Schöpfer ist derjenige, von dem die persönliche geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe stammt. Der Schöpfer kann nicht durch Vertrag festgelegt werden.
Beispiel: Urheber ist derjenige, der selbst entwickelte Aufgabenstellungen selbst umsetzt. Urheber ist aber auch derjenige, dem von dritter Seite (z.B. Arbeitgeber) Aufgabenstellungen vorgegeben werden, diese aber selbständig umsetzt, z.B. der Arbeitnehmer, Ghostwriter (siehe Schöpferprinzip,
Rz.3).
b) Urheber kann nur eine
natürliche Person sein. Nur ein Mensch kann Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst schaffen, nur er kann eine persönliche geistige Schöpfung UrhG erbringen (vgl.
§ 2 UrhG@).
Es gilt das Schöpferprinzip (siehe
Schöpferprinzip).
c) Die Urheberschaft entsteht mit der Werkerstellung, ohne staatlichen Verleihungsakt (siehe Zeitpunkt,
Rz.2). Ab der Werkerstellung stehen dem Urheber die
Urheberrechte zu. Zu den Urheberrechten gehören z.B. die
Urheberpersönlichkeitsrechte und die
Verwertungsrechte.
d) Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung (z.B. Künstlername) zu verwenden ist (
§ 13 UrhG@).
Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, dann sind sie Miturheber des Werkes. Sie bilden eine Urhebergemeinschaft (siehe Gesamtübersicht).
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Rz. 2 >>