Lichtbilder
Rz. 3
Lichtbilder sind alltägliche Fotos ohne individuellen Charakter. Sie sind keine Lichtbildwerke, da es an der gewissen
Gestaltungshöhe fehlt.
Der Fotograf eines Lichtbildes ist kein Urheber. Er kann keine Urheberrechte geltend machen, aber
verwandte Schutzrechte.
Nach
§ 72 UrhG@ sind bei Lichtbilder die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften (Urheberrechte) entsprechend anwendbar (siehe
Lichtbilder).
Die Schutzdauer von 50 Jahren ist geringer als die Schutzdauer der Urheberrechte (siehe
Schutzdauer).
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