Foto verkleinern
Rz. 22
Werden Fotos zu Vorschaubilder (sog. Thumbnails) verkleinert, ohne wesentlicher Veränderung in ihren schöpferischen Zügen, dann liegt eine Vervielfältigung iSd.
§ 16 UrhG@ vor.
Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers erfasst nicht nur detailgenaue (1:1) Vervielfältigungen, sondern auch Verkleinerungen, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen (siehe
Vervielfältigungsrecht).
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