Einleitung
Rz. 1
Die Parteien können wegen der Vertragsfreiheit frei bestimmen, ob für eine Willenserklärung oder einen Vertrag die Schriftform erforderlich ist.
Beispiel: Haben die Parteien für den Vertragsschluss die Schriftform vereinbart, dann ist eine mündliche Vereinbarung nach
§ 125 BGB@ nichtig.
Die vereinbarte Schriftform wird auch als sog. gewillkürte Schriftform bezeichnet.
Bei der vereinbarten Schriftform gelten im Zweifel die Regelungen der gesetzlichen Schriftform (vgl.
§ 127 Abs. 1 BGB@).
Nach der gesetzlichen Schriftform ist erforderlich, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird (vgl.
§ 126 BGB@).
Im Unterschied zur gesetzlichen Schriftform genügt bei der vereinbarten Schriftform für die Schriftform die telekommunikative Übermittlung der Willenserklärung. Bei einem Vertrag genügt der Briefwechsel (vgl.
§ 127 Abs. 2 BGB@). Bei der gesetzlichen Schriftform ist ein Vertragsschluss durch Briefwechsel nicht möglich (
gesetzlichen Schriftform).
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (
§ 125 BGB@).
Sofern die Schriftformklausel für eine Vielzahl von Verträgen einseitig vorformuliert ist, ist AGB-Recht zu beachten (s.u. Schriftformklausel und AGB).
Es gibt unterschiedliche Arten von Schriftformklauseln, z.B.
- einfache Schriftformklauseln
- doppelte (qualifizierte) Schriftformklauseln
- deklaratorische Schriftformklauseln
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