Teilnichtigkeit
Rz. 3
Teilnichtigkeit bedeutet, dass ein
Rechtsgeschäft nicht vollständig, sondern nur teilweise nichtig ist.
Die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist die Ausnahme.
Grundsätzlich erstreckt sich die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts auf das ganze Rechtsgeschäft (
§ 139 BGB@). Dadurch soll verhindert werden, dass die Parteien einen anderen Vertragsinhalt erhalten, als sie ursprünglich wollten.
Ausnahmsweise kann das Rechtsgeschäft ohne den verbotswidrigen Teil erhalten bleiben, wenn dies dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht (
§ 139 BGB@). In diesem Fall liegt ein teilnichtiges Rechtsgeschäft vor.
Wollen die Parteien, dass sich die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts nicht auf das ganze Rechtsgeschäft erstreckt, dann können die Parteien dies ausdrücklich mit einer sog. Erhaltungsklausel regeln (siehe Erhaltungsklausel,
Rz.4).
Die Trennung zwischen wirksamen und unwirksamen Teil eines Rechtsgeschäfts ist nur möglich, wenn das ganze Rechtsgeschäft teilbar ist. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>