Eine im Scherz abgegebene
Willenserklärung ist nicht ernstlich gemeint.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die der Erklärende in der Erwartung abgibt, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt wird, ist nichtig (
§ 118 BGB@). Der Erklärende geht davon aus, dass der Mangel der Ernstlichkeit erkennbar ist.
Eine Erklärung gegenüber Anwesenden kann durch Tonfall, Mimik und Gestik für den Erklärungsempfänger als Scherz erkennbar sein (OLG Frankfurt, 02.05.2017 – 8 U 170/16, unter II.1). Bei einer Erklärung gegenüber Abwesenden ist für den Empfänger der Erklärung schwieriger, eine Erklärung als Scherz aufzufassen. Möglich ist, dass sich die fehlende Ernstlichkeit der Erklärung aus Umständen ergibt (OLG Frankfurt aaO, unter II.1).
Beispiel: Verkäufer bietet Auto im Internet für 11.500 EUR an. Die Gegenseite bietet 15 EUR und der Verkäufer sagt „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann“. Nach dem OLG Frankfurt hätte der Kaufinteressent die fehlende Ernstlichkeit der Erklärung zu mindestens aus den Umständen erkennen müssen. Es sei abwegig, dass ein Verkäufer ein Auto mit erkennbarem Verkehrswert von 11.500 EUR für 15 EUR an einen unbekannten Kaufinteressent verkaufen will.
Für die Nichtigkeit der Willenserklärung ist es unerheblich, ob der Erklärungsempfänger den Mangel der Ernstlichkeit tatsächlich erkennt oder nicht erkennt. Für die Nichtigkeit der Willenserklärung genügt, wenn der Erklärende die Willenserklärung in der Erwartung abgibt, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt wird.
Ist die Willemserklärung nichtig, dann haftet der Erklärende auf Schadensersatz, sofern der Erklärungsempfänger auf die Gültigkeit der Erklärung vertraute (
§ 122 Abs. 1 BGB@). Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (
§ 122 Abs. 2 BGB@), also hätte erkennen müssen.
Gibt der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte Erklärung ab und will aber, dass der Erklärungsempfänger davon nicht erfährt (sog. Erklärung unter geheimen Vorbehalt), dann kommt
§ 118 BGB@ nicht zur Anwendung. Zu prüfen ist
§ 116 BGB@.