Einleitung
Rz. 1
a) Ist der Schuldner eine
natürliche Person, so kann er von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werden (Restschuldbefreiung), vgl.
§ 286 InsO@.
Eine natürliche Person kann ein Verbraucher oder Unternehmer sein. Daher ist eine Restschuldbefreiung auch für Selbständige möglich.
Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll (
§ 287 Abs. 1 InsO@).
Ohne Antrag auf Restschuldbefreiung keine Restschuldbefreiung.
Reicht nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein, hat der Schuldner neben dem Antrag auf Restschuldbefreiung zusätzlich einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen (vgl.
§ 287 Abs. 1 InsO@).
b) Dem Antrag ist eine Abtretungserklärung beizufügen. Dem Antrag ist insbesondere beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (siehe Abtretungserklärung,
Rz.4).
c) Nach Eingang des Antrags auf Restschuldbefreiung prüft das Gericht die Zulässigkeit des Antrags.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, z.B. wenn dem Schuldner in den letzten Jahre bereits schon einmal eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist (
§ 287a Abs. 2 InsO@).
Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er
- den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und
- die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen (§ 287a Abs. 1 InsO@).
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner ein Wohlverhalten auferlegt, der Schuldner hat insbesondere bestimmte Obliegenheiten nachzukommen.
Zu den Obliegenheiten gehören, z.B. Erwerbstätigkeit ausüben, Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht anzeigen, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen (siehe Obliegenheiten des Schuldners,
Rz.7).
Die Dauer der Wohlverhaltensperiode entspricht der Abtretungsfrist. Sie beträgt grundsätzlich sechs Jahre.
d) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu hören (vgl.
§ 287 Abs. 4 InsO@).
Im Schlusstermin wird abschließend über das Insolvenzverfahren gesprochen. Nach dem Schlusstermin erfolgt die Schlussverteilung. Nach erfolgter Verteilung der Insolvenzmasse hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Der Vollstreckungsschutz fällt weg. Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (
§ 201 Abs. 1 InsO@), sofern der Schuldner von der Restschud nicht befreit wird (siehe Gerichtsentscheidung,
Rz.8)
e) Eine Restschuldbefreiung ist ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. Siehe dazu
Eröffnungsvoraussetzungen
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Rz. 2 >>