Abweisung mangels Masse
Rz. 5
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (
§ 26 Abs. 1 InsO@).
Die Abweisung unterbleibt aber, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach
§ 4a InsO@ gestundet werden.
Der Abweisungsbeschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Weist das Gericht den Antrag mangels Masse, hat es den Schuldner in das
Schuldnerverzeichnis einzutragen. Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre (
§ 26 Abs. 1 InsO@).
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