Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende bei der Abgabe seiner
Willenserklärung über den Inhalt seiner Erklärung. Der Inhaltsirrtum setzt ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung voraus. Der Erklärende muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber dem Erklärungsempfänger aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben als das, was er in Wirklichkeit erklären wollten (BGH, 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, Rn. 25).
Die Erklärung des Erklärenden wird vom Erklärungsempfänger anders verstanden, als der Erklärende es will. Der Erklärende verwendet ein Wort, Fremdwort oder Fachbegriff inhaltlich falsch.
Beispiel: Der Berliner Frank bestellt in Süddeutschland einen Pfannkuchen und erhält ein warmes Eierpfannengericht, statt eines Gebäcks. Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung über den Begriff des Pfannkuchens in Süddeutschland und irrt über den Inhalt seiner Erklärung (vgl.
§ 119 Abs. 1 Fall 1 BGB@). Der Erklärende unterliegt einem Inhaltsirrtum.
Erklärungsinhalt und Erklärungswille stehen miteinander nicht im Einklang (BGH, aaO, Rn. 27).
Versteht der Empfänger der Erklärung (Erklärungsempfänger) den Inhalt der Erklärung anders, als der Erklärende es will, dann entsteht ein Missverständnis (siehe Missverständnis,
Rz.3).
Der Erklärende muss sich die Erklärung so zurechnen lassen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung versteht. Der Erklärungsempfänger darf auf die Richtigkeit der Erklärung vertrauen (siehe Empfängerhorizont,
Rz.4).
Der Inhaltsirrtum ist ein Anfechtungsgrund, wenn anzunehmen ist, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (
§ 119 Abs. 1 BGB@). Details zum Anfechtungsgrund (siehe Anfechtungsgrund,
Rz.5).
Vom Inhaltsirrtum ist der Erklärungsirrtum zu unterscheiden (siehe
Erklärungsirrtum).
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Rz. 2 >>