Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Quittung ist der Beweis, dass der Gläubiger die Leistung empfangen hat.
Hat der Gläubiger die Leistung empfangen, dann hat er auf Verlangen des Schuldners ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen (
§ 368 BGB@).
Durch die Quittung kann der Schuldner beweisen, dass er die geschuldete Leistung erbracht (erfüllt) hat. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat er die Kosten der -verlangten- Quittung zu tragen (siehe Kosten,
Rz.3).
Die Quittung (
Urkunde) hat vor Gericht die formelle Beweiskraft des
§ 416 ZPO@.
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung vom Schuldner zu empfangen (
§ 370 BGB@).
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Rz. 2 >>