Mängelrechte
Rz. 11
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Ist die Kaufsache zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs bereits erkennbar mangelhaft oder zeigt sich der Mangel erst später, kann der Käufer gesetzliche Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) geltend machen.
Als Mängelrechte sieht das Gesetz (
§ 437 BGB@) vor:
- Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung),
Der Käufer hat das Wahlrecht zwischen den einzelnen Mängelrechten (Gewährleistungsrechten). Er kann sich beispielsweise für Rücktritt, Schadensersatz oder Nacherfüllung entscheiden. Das Wahlrecht zwischen den Mängelrechten wird durch den Vorrang der Nacherfüllung eingeschränkt. Der Verkäufer hat zunächst das Recht den angezeigten Mangel im Rahmen der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) zu beheben.
Der Mangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergang der Sache bereits vorgelegen haben (angelegt gewesen sein). Denn die Sache gilt als mangelfrei, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die vereinbarte Beschaffenheit hat (
§ 434 BGB@).
Die gesetzlichen Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) können nur innerhalb der Gewährleistungsfrist (Mängelfrist) rechtlich durchgesetzt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre (
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB@). Nach Ablauf der Frist sind die Ansprüche verjährt.
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