Mängel
Rz. 9
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Zusätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Der Sachmangel ist in
§ 434 BGB@ ausführlich geregelt. Ein Sachmangel (
§ 434 BGB@) liegt vor, bei
Eine Sache hat einen Rechtsmangel, wenn die Sache nicht frei von Rechten Dritten ist (vgl.
§ 435 BGB@).
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