Vorfälligkeitsentschädigung
Rz. 32
Die Vorfälligkeitsentschädigung dient der Entschädigung des Darlehensgebers für den Zinsausfall bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung.
Durch Gesetz hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag kündigt, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist (vgl.
§ 490 Abs. 2 BGB@).
Für den Verbraucherdarlehensvertrag regelt
§ 502 BGB@ die Vorfälligkeitsentschädigung (siehe
Vorfälligkeitsentschädigung).
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