Darlehensvertrag
Rz. 3
Beim Darlehensvertrag (
§ 488 BGB@) besteht die Besonderheit darin, dass das Darlehen zur Kaufpreiszahlung verwendet wird. Dadurch besteht eine Verknüpfung mit dem Kaufvertrag.
Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (sog. Verbraucherdarlehensvertrag) gelten zum Schutz des Verbrauchers zusätzliche Regelungen (
§ 491 Abs. 1 BGB@) z.B. Schriftform, Mindestinhalt und Widerrufsrecht (siehe
Verbraucherdarlehensvertrag).
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