Beim Liefervertrag ist der Schuldner zur Lieferung einer Sache verpflichtet. Der Liefervertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt.
Der Liefervertrag kann ein Kaufvertrag sein.
Beim
Kaufvertrag ist der Verkäufer der Lieferant. Er liefert die verkaufte Sache an den Käufer.
Der Liefervertrag kommt nicht nur im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, sondern auch im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten vor. Der Liefervertrag kommt im Rahmen von verbundenen Verträgen vor, z.B. wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware mit einem Darlehensvertrag so verbunden ist, dass zwischen beiden Verträgen eine wirtschaftliche Einheit besteht (siehe
verbundene Verträge).
Je nach inhaltlicher Ausgestaltung kann der Liefervertrag auch
sein.
Der Liefervertrag kann aber auch ein Werklieferungsvertrag sein. Beim Werklieferungsvertrag ist der Unternehmer zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegliche Sachen verpflichtet. In diesem Fall hat der Unternehmer zunächst eine bewegliche Sache herzustellen und diese dann zu liefern. Der herstellende Unternehmer ist auch der Lieferant. Auf den Werklieferungsvertrag ist Kaufrecht anwendbar. Sofern also der Liefervertrag als Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag ausgestaltet ist, kommt Kaufrecht zur Anwendung. Zum Rechtsverhältnis zwischen Lieferant und Empfänger der Sache (siehe
Lieferant).