Einleitung
Rz. 1
Das Regelinsolvenzverfahren kommt zur Anwendung, wenn kein anderes Verfahren vorgesehen ist, z.B. wie die
Eigenverwaltung (
§ 270 InsO@), das
Verbraucherinsolvenzverfahren (
§ 304 InsO@) oder das Nachlassinsolvenzverfahren (
§ 315 InsO@).
Das Insolvenzverfahren dient nach
§ 1 InsO@ dazu,
- die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird;
- dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Sachlich ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht zuständig (
§ 2 InsO@). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (
§ 3 InsO@).
Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen (
§ 5 InsO@).
Ein Insolvenzverfahren kann nach
§ 11 InsO@ eröffnet werden z.B. über das Vermögen einer
- juristischen Person (z.B. GmbH, AG),
- Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG),
- Partnerschaftsgesellschaft,
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung.
Die Regelinsolvenz kommt regelmäßig bei der Insolvenz von Gesellschaften, juristischen Personen und selbständigen natürlichen Personen in Betracht. Bei Verbrauchern kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Bei diesem Verfahren ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschaltet (siehe
Verbraucherinsolvenzverfahren).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund (Insolvenzgrund) voraus, z.B. die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit (siehe Insolvenzgrund,
Rz.4).
Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag hat das Insolvenzgericht zum Schutz der Gläubiger Sicherungsmaßnahmen treffen, um eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern, z.B. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (siehe Sicherungsmaßnahmen,
Rz.8).
Die anderen Insolvenzverfahren (z.B. bei Nachlassinsolvenzen (
§ 315 InsO@) oder Gütergemeinschaftsinsolvenzen (
§ 322 InsO@) ) werden nicht besprochen.
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Rz. 2 >>