Einleitung
Rz. 1
Liegen die Voraussetzungen für ein
Insolvenzverfahren vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren ist, dass ein Insolvenzgrund vorliegt (siehe dazu
Insolvenzgründe).
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das beschlagnahmte Vermögen des Schuldners (
§ 80 InsO@).
Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse) (
§ 35 InsO@).
Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen (
§ 30 Abs. 1 InsO@).
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Rz. 2 >>