Einleitung
Rz. 1
a) AGB sind einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (
AGB).
Einseitig vorformulierte Klauseln des Unternehmers werden unter den Voraussetzungen des
§ 305 Abs. 2 BGB@ Bestandteil des geschlossenen Vertrags. Die Einbeziehungsregeln gelten nur für AGB gegenüber dem
Verbraucher und nicht für AGB gegenüber einem Unternehmer (vgl.
§ 310 Abs. 1 BGB@). Daher werden die Einbeziehungsvoraussetzungen auch als verbraucherschützende Regelungen angesehen.
b) Die Einbeziehungsvoraussetzungen des
§ 305 Abs. 2 BGB@ sind:
- Hinweis auf Vertragsbedingungen (siehe Hinweis, Rz.4)
- Möglichkeit zur Kenntnisnahme (siehe Kenntnisnahme, Rz.5)
- Verständlichkeit (siehe Verständlichkeit, Rz.7)
- Einverständnis des Kunden (siehe Einverständnis, Rz.8)
c) Enthält eine AGB-Regelung eine Überraschung (
Überraschungsklausel), dann wird eine solche Klausel nicht Bestandteil des Vertrags, auch wenn die Einbeziehungsvoraussetzungen vorliegen (
§ 305c Abs. 1 BGB@).
d) Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer bedarf es nicht der Einbeziehungsvoraussetzungen nach
§ 305 Abs. 2 BGB@ (vgl.
§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB@).
Im kaufmännischen Verkehr genügt vielmehr jede auch stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung, die regelmäßig dann vorliegt, wenn der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und der Vertragspartner ihrer Geltung nicht widerspricht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist regelmäßig der klare und eindeutige Hinweis auf die Bedingungen, damit beim Vertragspartner keine Zweifel entstehen und er in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - VI-U (Kart) 4_19), mit Verweis auf BGH, 24.10.2002 - I ZR 104_00; unter II. 2b.aa). Auch durch eine Rahmenvereinbarung (
§ 305 Abs. 3 BGB@) können AGB im voraus in künftig abzuschließende Verträge einbezogen werden (siehe Rahmenvereinbarung,
Rz.10).
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Rz. 2 >>