Laufzeitverlängerung
Rz. 6
Ein Zeitvertrag endet mit Ablauf der bestimmten Zeit, sofern er nicht verlängert wird (siehe
Zeitvertrag).
Eine Verlängerung können die Parteien bei Vertragsschluss
Bei Laufzeitregelungen in AGB ist das AGB-Recht zu beachten.
Bei Verträgen über regelmäßige Waren- Dienst oder Werkleistungen verstößt eine stillschweigende Verlängerung des Vertrags in AGB um mehr als 1 Jahr gegen
§ 309 Nr. 9b BGB@ und macht die Regelung nichtig.
Eine stillschweigende Verlängerung ist durch vereinbartes Verhalten möglich, z.B. Vertragsverlängerung, wenn keine Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt. In diesem Fall beruht die Vertragverlängerung auf das bei Vertragsabschluss für diesen Fall
vereinbarte Verhalten (BGHZ 29.04.1987 - VIII ZR 251/86, Zeitungsabo).
Ist in AGB eine Verlängerungsregelung wirksam, dann endet der Vertrag nicht mit Ablauf der Zeit. Der Vertrag besteht fort, sofern der Kunde vor Ablauf der Laufzeit nicht zum Ausdruck bringt, dass er eine Verlängerung nicht will.
Von einem Zeitvertrag mit Verlängerungsklausel ist der unbefristete Vertrag mit einer befristeten Kündigungssperre zu unterscheiden (siehe
unbefristeter Vertrag).
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