Berechnung der Erstlaufzeit
Rz. 4
Bei der Berechnung der bindenden Erstlaufzeit ist die Probezeit nicht mitzurechnen.
Auch wenn bereits mit Vertragsabschluss die
Bindungswirkung eintritt, ist für die Berechnung der bindenden Laufzeit die Probezeit nicht mitzurechnen. Denn bis zum Ende der Probezeit liegt keine bindende Laufzeit iSd 309 Nr. 9a BGB (zuvor § 11 Nr. 12 a AGBG) vor, da während der Probezeit eine frühzeitige Lösung vom Vertrag möglich ist (BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91, Direktunterrichtsvertrag, Tanzunterrichtsvertrag).
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