Bestellbutton
Rz. 8
Zum Schutz des Verbrauchers gelten gegenüber Verbrauchern zusätzliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag (
§ 312j Abs. 2 BGB@) so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (
§ 312j Abs. 3 BGB@, Button mit Aufschrift "zahlungspflichtig bestellen").
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