AGB
Rz. 26
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB@).
Durch AGB will der Verwender von gesetzlichen Regelungen abweichen.
Einseitig vorformulierte Vertragsklauseln dienen
- der Rationalisierung von Vertragsabschlüssen und
- der Standardisierung von Vertragsinhalten.
AGB werden nicht automatisch Vertragsbestandteil. Einseitig vorformulierte Klauseln können gegenüber Verbrauchern nur unter den Einbeziehungsvoraussetzungen des
§ 305 Abs. 2 und 3 BGB@ Bestandteil des geschlossenen Vertrags werden.
Beispiel: Für die Einbeziehung einer AGB in den Vertrag ist eine ausdrückliche Einwilligung nicht erforderlich. Ein besonderes Häkchensetzen bedarf es zur Einbeziehung nicht. Der Kunde muss lediglich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB haben. Die AGB werden auch Vertragsbestandteil, wenn der Kunde die AGB nicht liest.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Kunde in der AGB zusätzliche eine ausdrückliche Einwilligung abgeben soll. Für die Abgabe dieser Einwilligung ist ein besonderes Häkchensetzen erforderlich. Das Häkchensetzen bezieht sich dann auf die Einwilligungserklärung.
Nicht jede in den Vertrag einbezogene AGB-Klausel ist wirksam. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie gegen das AGB-Recht verstößt. So sind einseitig vorformulierte Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen (
§ 307 Abs. 1 BGB@, sog.
Inhaltskontrolle).
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