Preisangabe
Rz. 10
Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über den Gesamtpreis zu informieren.
Zu beachten ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher
- der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
- aller Steuern anzugeben hat, d.h. neben dem Kaufpreis ist zusätzlich mit anzugeben, das die MwSt im Preis inklusive ist.
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten informiert hat (
§ 312e BGB@).
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Die Pflicht zur Preisangabe ergibt sich gegenüber Verbrauchern auch aus
§ 312j Abs. 2 BGB@, der auf Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 verweist.
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